KFZ Schaden: So können Sie abrechnen

Die Abrechnungsmöglichkeiten im Schadenfall ergeben sich zunächst aus folgenden Grundsätzen:

    Der Geschädigte muss so gestellt werden, wie er ohne den Unfall stehen würde

  1. Der Geschädigte darf aber am Unfall nicht verdienen
  2. Der Geschädigte darf von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten der Schadenbehebung nur diejenige wählen, die den Schädiger geringer belastet sofern es ihm zumutbar ist
  3. Reparatur und Ersatzanschaffung sind schadenersatzrechtlich gleichwertig zu betrachten
  4. Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie auch angefallen ist (egal ob bei Ersatzanschaffung oder Reparatur)

 Da der Geschädigte so gestellt werden soll, wie er ohne den Unfall gestanden hätte, allerdings von mehreren gleichwertigen nur die günstigere Möglichkeit wählen darf, so lange es ihm zumutbar ist, müssen nun die Werte im Gutachten für

Reparaturkostenaufwand einerseits (Reparaturkosten brutto + Wertminderung )

mit den Kosten für die Wiederbeschaffung des Fahrzeuges

Wiederbeschaffungswert brutto bzw. Wiederbeschaffungsaufwand brutto (Wiederbeschaffungswert – Restwert)

verglichen werden.

Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand  (= Wiederbeschaffungswert – Restwert) so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesen Fällen wird grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand von der Versicherung erstattet, es sei denn:

  1. Die Kosten der Reparatur liegen im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes. Dann bekommt der Geschädigte, wenn er tatsächlich repariert immer die vollen Reparaturkosten. Er kann sich aussuchen, wo er reparieren lässt. Die Versicherung kann ihm keine Vorgaben machen.
  2. Die Kosten der Reparatur + Wertminderung übersteigen den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 %. Dann kann der Geschädigte, wenn er sach- und fachgerecht auf Basis des Gutachtens (ggf. unter Verwendung von Gebrauchtteilen) repariert und den Wagen noch mindestens 6 Monate nutzt die tatsächlichen Reparaturkosten + Wertminderung erhalten.
  3. Der Geschädigte den Wagen in Eigenregie wieder verkehrssicher repariert und den Wagen noch mindestens 6 Monate fährt. Dann erhält der Geschädigte die Nettoreparaturkosten + Wertminderung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

 Da der Geschädigte von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten der Schadenbehebung nur die günstigere wählen darf, soweit es ihm zumutbar ist, hat die Versicherung folgende Möglichkeiten auf den Schadenersatz Einfluss zu nehmen:

  1. Die Versicherung findet einen professionellen Restwertaufkäufer der bereit ist MEHR für den Unfallwagen zu bezahlen. Hier gilt folgendes: Hat der Geschädigte zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Angebotes noch nicht verkauft (und plant er überhaupt zu verkaufen) und ist das Angebot so konkret, dass es der Geschädigte nur noch mit einem einfachen „ja“ annehmen kann, muss er dieses bessere Angebot annehmen. AUSNAHME: Der Geschädigte hat bereits verkauft zum Wert in seinem Gutachten oder der Geschädigte will den Wagen tatsächlich (nachdem er ihn wieder verkehrssicher selbstständig repariert hat) weiter nutzen. In diesem Fall darf die Versicherung nur den Wert aus dem Gutachten abziehen.
  2. Der Geschädigte repariert NICHT und will den Wagen ggf. in Eigenregie ohne Rechnung reparieren und weiter nutzen. Bei dieser fiktiven Abrechnung kann die Versicherung den Geschädigten auf eine gleichwertige aber günstigere Möglichkeit der Reparatur verweisen mit der Folge, dass günstigere Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt der Abrechnung zu Grunde gelegt werden. Das ist dem Geschädigten aber dann NICHT zumutbar, wenn er den Wagen vor dem Unfall immer in der Markenfachwerkstatt hat reparieren lassen ODER der Wagen noch keine 3 Jahre alt gewesen ist.