Wichtige Informationen rund um Ihren Schadenersatzanspruch, die Sie unbedingt wissen kennen sollten. 


  • die Versicherungen haben eine Prüfungsfrist zwischen drei und acht Wochen. 
  • Sie können jederzeit Ihre Vollkaskoversicherung zur Vorfinanzierung in Anspruch nehmen. Die Vollkaskoversicherung muss eine etwaige Höherstufung rückgängig machen, wenn die Haftpflicht des Gegners am Ende doch vollständig reguliert.
  • Sie haben gegenüber Ihrer Haftpflicht-  und Vollkaskoversicherung eine versicherungsrechtliche Meldeobliegenheit bezüglich des Unfalls von einer Woche. Dies gilt auch dann, wenn Sie der Ansicht sind, nicht Schuld am Unfall zu sein. 
  • Sagen Sie Ihrer Kaskoversicherung, dass Sie nur den Unfall melden wollen um Ihrer Meldeobliegenheit nachzukommen, aber noch keine Regulierung über die Vollkasko gewünscht ist. Sagen Sie, Sie würden sich, sobald Sie eine solche wünschen, noch einmal der Kaskoversicherung melden. 
  • Die Kaskoversicherung könnte bei verspäteter Meldung und nachträglicher Regulierungsprobleme mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung berechtigt sein, die Versicherungsleistung wegen eines Obliegenheitsverstoßes zu verweigern
  • Wenn Sie einen Schaden IM AUSLAND erlitten haben und Ihr Unfallgegner zufällig auch Deutscher ist, gilt das deutsche Schadenersatzrecht. 
  • Wenn Sie ABER IM AUSLAND einen Schaden mit einem AUSLÄNDER erlitten haben, gilt das Recht des Staates, in dem Sie sich befinden. Oft werden in diesen Fällen Anwaltskosten, Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten nicht oder nur anteilig ersetzt. 
  • Wenn Sie IN DEUTSCHLAND einen Unfall mit einem Ausländer hatten, gilt wiederum DEUTSCHES Recht. 
  • Wenn der Gegner sein Fehlverhalten nicht einsieht oder der Meinung ist, Sie träfe eine Mitschuld, wird er vielleicht über seine Rechtsschutzversicherung Klage auch gegen Sie erheben. IHR HAFTPFLICHTVERSICHERER wird für Sie in einem solchen Fall einen Anwalt bestellten und sämtliche Kosten übernehmen. Sie müssen ihn nur unverzüglich informieren
  • Teilen Sie Vorschäden am Besten schriftlich dem Autohaus und dem Gutachter mit, damit dieser die Vorschäden berücksichtigen kann. Wenn der Gutachter über das Autohaus beauftragt wird, sorgen Sie dafür, dass das Autohaus ihn dann auf Vorschäden hinweist. 
  • Verschwiegene Vorschäden führen in der Regel dazu, dass das Gutachten nicht mehr verwertbar ist und Sie keinen Schadenersatz mehr bekommen
  • Verschweigen von Vorschäden kann auch strafrechtlich problematisch sein. Die Versicherungen prüfen über das HIS (Halterinformationssystem),  ob Vorschäden vorliegen und fordern dann einen Reparaturnachweis bei Ihnen an. 
  • Oft ermittelt der Sachverständige einen Restwert im Gutachten. Der Höchstbietende für Ihr Unfallauto hält sich an sein Angebot in der Regel nur für eine bestimmte Frist gebunden.  Diese steht ebenfalls in Ihrem Gutachten. 
  • Wenn sie tatsächlich verkaufen wollen und Ihnen zu diesem Zeitpunkt noch kein höheres Restwertangebot der Versicherung vorliegt, müssen Sie unbedingt auf die Fristen achten. 
  • Versicherer versuchen Ihren Unfallwagen durch spezialisierte Restwertankäufer möglichst teuer zu verwerten. Sie müssen ein solches Angebot nur annehmen, wenn Sie zum Zeitpunkt in denen Ihnen das Angebot zugegangen ist noch nicht verkauft haben
  • Ein höheres Restwertangebot der Versicherung bedeutetet in der Regel nicht mehr Geld für Sie, sondern ändert nur die Höhe der Entschädigungsleistung. Eine Ausnahme sind Quotenfälle. Hier kann ein möglichst hoher Restwert natürlich für Sie von Vorteil sein, weil Sie diesen „unabhängig von der Quote“ zu 100 % erhalten. 
  • Wenn der Wagen finanziert oder geleast ist stimmen Sie sich bitte mit ihrer Bank wegen des fristgerechten Verkaufes oder der Erlaubnis zur Reparatur ab, denn die Bank muss ja, weil sie formal betrachtet Eigentümerin ist, den Verkauf oder auch die Reparatur freigeben. 
  • Gerade Leasingfirmen geben aber dann, wenn die Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes (das ist der Wert des Autos vor dem Unfall) erreichen die Reparatur NICHT mehr frei. Wenn Sie dann ohne Freigabe reparieren, bleiben Sie möglicherweise „auf Kosten sitzen“.
  • Wenn Ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und sie es wieder verkehrssicher gemacht haben und  weiter nutzen, darf die Versicherung ihnen nur den Restwert laut Gutachten abziehen. Etwaige höhere Restwertangebote sind dann irrelevant. 
  • Wenn Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen, müssen Sie  in der Regel mehr als 35 km am Tag im Schnitt fahren. 
  • Sonst werden die Mietwagenkosten nur ersetzt, wenn Sie nachweisen können,  dass Sie durchgehend auf den Mietwagen angewiesen waren (pflegebedürftige Angehörige, Schichtdienst etc.). Es kann daher sinnvoller sein, auf den Mietwagen zu verzichten und Nutzungsausfall geltend zu machen. 
  • Wenn ihr Wagen noch verkehrssicher ist, müssen Sie ihn weiter nutzen. Sie haben dann keinen Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfall, denn dann fehlt es ja an einem Schaden. 
  • In der Rechtssprechung ist umstritten, ob ein Anspruch auf Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall voraussetzt, dass Sie tatsächlich reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen. Bei fiktiver Abrechnung sollten Sie daher wenn möglich keinen Mietwagen in Anspruch nehmen. 
  • Gewerbetreibende müssen vorrangig, wenn das Fahrzeug der direkten Gewinnerzielung dient (wie z.B. Bei Taxis) den entgangenen Gewinn geltend machen und können nur dann Nutzungsausfall beanspruchen, wenn durch den den Verlust des Fahrzeuges eine „fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung“ gegeben ist. 
  • Wenn Ihr Wagen nicht mehr verkehrssicher ist oder sich in der Reparatur befindert,  können Sie entweder Mietwagenkosten beanspruchen oder sich Nutzungsausfall auszahlen lassen. Achten Sie bei allen Schadenbedingten  Positionen die mit Zeiträumen verbunden sind darauf, dass in der Regel nur bestimmte Zeiträume von der Rechtsprechung als erstattungsfähig angesehen werden. 
  • Insbesondere Mietwagenkosten sind nicht unbegrenzt erstattungsfähig sondern maximal für den Zeitraum vom Unfalltag bis zum Eingang des Gutachtens bei Ihnen, unter Umständen zuzüglich einer Überlegungsfrist von 3 Tagen und zuzüglich der Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten (sofern nicht vorher ein neues Fahrzeug zugelassen wird und der Wagen nicht mehr verkehrssicher war)  oder der tatsächlichen Reparaturzeit (unabhängig von der Verkehrssicherheit) wobei Verzögerungen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers gehen. 
  • Klären sie mit ihrem Autohaus dass Kürzungen bei den Mietwagenkosten durch die Versicherung nicht zu Ihren Lasten gehen.
  • Können sie sich aus der Verwandtschaft oder von Freunden einen Wagen leihen geht das nicht zu Gunsten des Schädigers: sie können trotzdem Nutzungsausfall geltend machen lassen.
  • Etwas anderes gilt nur, wenn dem Lebensgefährten oder Ehepartner unproblematisch ein eigener Zweitwagen zur Verfügung steht, den der Geschädigte mit nutzen kann. 
  • Wenn Ihr Wagen länger im Autohaus stehen wird, klären Sie unbedingt ab ob Standkosten berechnet werden und lassen Sie sich bestätigen, dass diese Kosten nicht zu Ihren Lasten gehen. Diese werden nicht unbegrenzt erstattet.
  • Wertminderung wird dafür gezahlt dass das unfallfreie Fahrzeug künftig den Makel des offenbarungspflichtigen Unfalles trägt. 
  • Die Höhe und das anfallen der Wertminderung ermittelt Ihr Gutachter. Mit diesem müssen Sie Kontakt aufnehmen,  wenn Sie mit der Wertermittlung nicht zufrieden sind.
  • In der Rechtssprechung ist umstritten, ob bei einem bloßen Austausch von anschraubbaren Teilen überhaupt Wertminderung anfallen kann.